Allgemeine Geschäftsbedingungen der ISPT

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen des Kunden sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Für Inhalt und Umfang des mit dem Kunden zustande gekommenen Vertragsverhältnisses Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen des Kunden sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Für Inhalt und Umfang des mit dem Kunden zustande gekommenen Vertragsverhältnisses ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
  2. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die ISPT maximal 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebots gebunden.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Zulieferer der ISPT ihre Leistung frist und vertragsgerecht erfüllen. Sofern die Leistung aufgrund eines Umstandes, den ein Zulieferer zu vertreten hat, für die ISPT unmöglich wird oder sich verzögert, wird die ISPT dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Schadensersatz ausgeschlossen; es sei denn, die ISPT hätte die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Eine Erklärung der Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass die ISPT an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist.

§ 3 Ingenieurleistungen, Wartung und Reparaturen

  1. Der Kunde hat die seinem Vorhaben zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände umfassend offen zu legen und aktualisiert zu halten. Er verpflichtet sich, eine endgültige Umsetzung unserer Leistungen zuvor im Der Kunde hat die seinem Vorhaben zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände umfassend offen zu legen und aktualisiert zu halten. Er verpflichtet sich, eine endgültige Umsetzung unserer Leistungen zuvor im einzelnen mit uns abzustimmen. Vorstehende Bestimmungen finden auf gegebenenfalls im Auftrag des Kunden ausgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten entsprechende Anwendung.
  2. Die in Erfüllung des Auftrages angestellten Ergebnisse werden wir zur weiteren freien Verwendung Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung an den Kunden herausgeben. Entsprechendes gilt für die uns durch den Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen.

§ 4 Fristen für Lieferungen / Leistungen

  1. Vereinbarungen zu Lieferterminen oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung erfolgt.
  2. Innerhalb der vereinbarten Lieferfristen ist die ISPT berechtigt, bei unveränderter Gesamtleistung auch Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen.

§ 5 Preise und Zahlungsmodalitäten

  1. Vereinbarungen zu Lieferterminen oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweiligen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und sonstige Steuern und Abgaben. Unsere Forderungen für Lieferungen und Leistungen sind mit dem Datum der Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit dem Zahlungsanspruch von der IPST nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der ISPT unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Werden der ISPT Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst, ist die ISPT berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Lieferungen können in diesem Fall von einer Zug –um- Zug -Zahlung abhängig gemacht werden. Unter Abbedingung der §§ 366,367 BGB legt die ISPT fest, welche Forderungen durch Zahlung des Kunden erfüllt werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Vereinbarungen zu Lieferterminen oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von der ISPT bis zur Erfüllung sämtlicher, der ISPT gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 Prozent übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach eigener Wahl und nach billigem Ermessen freigeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen und aller Sicherheiten – sicherungshalber an die ISPT ab, ohne dass es noch späterer, besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestelltem Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der ISPT die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an die ISPT ab. Die ISPT nimmt diese Abtretung an.
  5. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
  6. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Die ISPT kann nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
  7. Der Kunde verpflichtet sich, die ISPT bei etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, gerät er insbesondere in Zahlungsverzug, ist die ISPT nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

§ 7 Mängel

  1. Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist er verpflichtet, Leistungen und Produkte von der ISPT auf Mängel zu untersuchen und Mängel gegenüber der ISPT zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab Ablieferung der Sache bzw. Abnahme des Werkes bei uns eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Kalendertagen ab deren Entdeckung bei der ISPT eingeht.
  2. Der ISPT ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständig Änderungen an der beanstandeten Ware vorzunehmen. In diesem Fall verliert der Kunde seine Mängelansprüche.
  4. Nachgewiesene Mängel beseitigt die ISPT nach eigener Wahl unentgeltlich oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfreien Ersatz. Kommt die ISPT seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht nach, so hat der Kunde der ISPT eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels, kann der Kunde erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die ISPT die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen gemäß den folgenden Bedingungen des § 10 bleibt davon unberührt.
  6. Vorstehende Bestimmungen greifen insoweit nicht ein, als die Schadensursache unsererseits auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer vertragstypischen Pflicht beruht.

§ 8 Gefahrübergang

  1. Bei der Lieferung von Anlagen geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Kunden über, auch dann, wenn der Kunde die Anlagen noch zu montieren hat und danach eine Inbetriebnahme durch die ISPT vereinbart ist.
  2. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer behördlichen Beschlagnahme, mit der Übergabe an einen Transportunternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen vom Werk oder Lager von der ISPT, auf den Besteller über.
  3. Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über.

§ 9 Aufstellung und Montage

  1. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von der ISPT zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfange die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.

§ 10 Haftung

  1. Die ISPT haftet gemäß den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der ISPT, seinen gesetzlichen Vertretern oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung von dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie von der ISPT beruhen.
  2. Die ISPT haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von Bedeutung sind (Kardinalpflichten). Die ISPT haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf die jeweilige Auftragssumme. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die ISPT nicht.
  3. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von der ISPT betroffen sind. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von der ISPT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt und anderer von der ISPT nicht zu vertretender Umstände z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördlichen Eingriffen und dergleichen – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder ist die ISPT aufgrund eines solchen Umstandes berechtigt, die Leistung zu verweigern (§§ 275 Absätze 2 und 3 BGB) kann die ISPT vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen vorbezeichneten Umstand oder wird die ISPT von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§ 12 Instruktion und Produkthaftung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige von der ISPT herausgegebene Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer weiterzuleiten. Dies gilt insbesondere für die von der ISPT möglicherweise erstellten Sicherheitsdatenblätter und sonstigen, schriftlichen Produktspezifikationen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, eine entsprechende Vereinbarung auch mit seinen Abnehmern zu treffen und die ISPT auf Verlangen nachzuweisen.
  3. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen die ISPT ausgelöst, stellt der Kunde die ISPT im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.

§ 13 Ausfuhrbestimmungen

  1. Werden Produkte der ISPT ausgeführt, so hat der Kunde die entsprechenden Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Entsprechende Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und der ISPT vorzulegen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die ISPT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden gegenüber insoweit schadensersatzpflichtig zu sein. Die Prüfung und Beurteilung, ob ein Produkt der Ausfuhrgenehmigung bedarf und / oder die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Kunde sichert zu, dass er Leistungen und Produkte der ISPT nicht in solche Länder exportiert, die den durch die Bundesrepublik Deutschland verhängten Ausfuhrverboten bzw. oder Handelsbeschränkung unterliegen.

§ 14 Urheberrechte

  1. An Zeichnungen, Plänen, Kostenvoranschlägen, Vorschlägen, Simulationsergebnissen und anderen Unterlagen, die dem Kunden überlassen werden, behält sich die ISPT sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und / oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von der ISPT gelieferten Waren vertragsgemäß verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von der ISPT zugänglich gemacht werden. Programme und dazugehörige Dokumentationen sind ausschließlich für den eigenen Gebrauch im Geschäftsbetrieb des Kunden bestimmt.

§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der ISPT und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über den Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Dortmund. Die ISPT ist daneben auch berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen (Wahlrecht).

§ 16 Sonstiges

  1. Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weiteren Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine etwaig unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte, rechtliche und wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht werden kann.
  3. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die etwaigen, unwirksamen Regelungen auf ein Maß zurückzuführen, bei dem sie rechtswirksam sind (geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Bestimmungen).